Prozess wegen Brückenkletteraktion zum Castor 2008

Prozesstermin: Donnerstag, 20. Dezember 2012, 13 Uhr, Saal 22, Jägerallee 10 – 12, Amtsgericht Potsdam

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Eine Antwort zu Prozess wegen Brückenkletteraktion zum Castor 2008

  1. Pressemitteilung sagt:

    * CASTOR-Gegner in Potsdam vor Gericht
    * Prozess-Termin: Donnerstag, den 22. Dezember 2012, um 13:00 Uhr,
    Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10 -12, Saal 22

    Am kommenden Donnerstag wird in Potsdam ein ROBIN WOOD-Aktivist wegen
    einer Kletteraktion gegen den CASTOR-Transport nach Gorleben im Jahr
    2008 vor Gericht stehen. Ihm wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen,
    dafür soll er 200 Euro zahlen.

    Zusammen mit einer weiteren Aktivistin protestierte er am Abend des 9.
    November 2008 an einer Straßenbrücke direkt über der CASTOR-Strecke
    zwischen Lüneburg und Dannenberg. Kurz bevor der Atommüllzug besagte
    Stelle passierte richtete sich ihr Protest gegen ein atomares Endlager
    in Gorleben und den Weiterbetrieb von Atomanlagen. Die Polizei räumte
    die Kletter*innen auf extrem gefährliche Weise und verbrachte sie in
    Gewahrsam.

    „Solange Menschen dafür kriminalisiert werden, dass sie gegen die
    tödliche Atomtechnik protestieren, solange Atomanlagen weiterbetrieben,
    oder wie im Fall der Urananreicherungsanlage in Gronau sogar ausgebaut
    werden, solange ist das Gerede der Regierung von Energiewende und
    Atomausstieg blanker Hohn und Widerstand nötig“, meint der Betroffene
    Hartmut Kiewert.

    Der Aktivist will keinesfalls das überzogene Bußgeld zahlen und sich
    gegen die Kriminalisierung von legitimem Protest zu wehr setzen.

    Potsdam spielt eine zentrale Rolle in CASTOR-Verfahren. Da seit 2009
    Ordnungswidrigkeitsverfahren, die Aktionen im Schienenbereich betreffen,
    zentral in Potsdam, dem Hauptsitz der Bundespolizei, verhandelt werden.
    Dadurch werden die Verfahrenskosten in die Höhe getrieben und der Druck
    auf die Angeschuldigten erhöht zu zahlen, anstatt vor Gericht um ihre
    Rechte zu streiten.

    Zudem stellt in diesem Fall die Prozessverschleppung um vier Jahre eine
    absolute Unverhältnismäßigkeit gegenüber dem Tatvorwurf dar und verstößt
    gegen das Grundrecht auf eine zeit- und ortsnahe Verhandlung.

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