Vorm Landgericht Hannover wurde verhandelt, ob ein AKW-Öffentlichkeits-Mitarbeiter Schadensersatz bekommt, weil er gefilmt wurde. Letztendlich wurde die Klage abgewiesen.
Der Fall:
Am 14.6.2012 fuhr die Katholische Studentengemeinde (KHG) nach Grohnde zu einer Besichtigung des dortigen AKW. Eine Anmeldung mit Namensliste und Personalausweisnummer musste erfolgen. Diese Fahrt wurde im Semesterprogramm der KHG öffentlich ausgeschrieben und der Beklagte meldete sich mit 3 weiteren AAI-Göttingern dort an. Aufgrund der Teilnahme der AAI-Mitglieder wurde das ursprüngliche Programm, das einen Rundgang bzw. Besichtigung des Reaktorgeländes beinhaltete, geändert und die Veranstaltung fand nur im öffentlich zugänglichen Informationszentrum statt. Über die gesamte Fahrt hat der Beklagte eine Videoreportage anfertigen wollen und daher schon bei der Anmeldung das angekündigt. Wobei die Antwort der KHG Verwaltungskraft war, das solle vor Ort geklärt werden. Was der Beklagte bei Ankunft auch tat, indem er sinngemäß den Kläger fragte, ob für eine Reportage Videoaufnahmen gemacht werden könnten. Was der Kläger bestätigte: (sinngemäß) das ist in Ordnung – kein Problem. Im Verlauf der 3-stündigen Veranstaltung wurden 55-Min. Rohmaterial aufgenommen. Dabei teilweise unmittelbar vor dem Kläger stehend. Bei der Durchsicht der Aufnahmen fiel die jetzt im Zentrum stehende Aussage des Klägers auf. Darauf hin stellte der Beklagte das Material der Internetplattform: Anti-Atom-Piraten zur Verfügung, die den betreffenden Videoausschnitt am 24.7. veröffentlichten. Am 24.8. wurde das Video auf Youtube gesperrt. Am 3.9. erfolgte die Aufforderung, die Veröffentlichung zu verhindern und Schadensersatzklage angedroht. Der Kläger erstattete Strafanzeige, was der Beklagte erst bei einem Besuch in Gorleben erfuhr, da er dort deswegen nicht eingelassen wurde. Die Strafverfolgung wurde am 8.10. eingestellt. Da der Beklagte aber auf die Veröffentlichung keinen Einfluss hatte, denn das Video war nun an verschiedensten Stelle im Internet zu finden, erfolgte am 14.11. die anhängige Klage.
Ausgang des Verfahrens:
Es hat eine Beweisaufnahme stattgefunden, die sich fast ausschließlich um die Frage drehte, ob die Aufnahmen erlaubt waren, oder nicht. Der Beklagte und einige Zeugen bestätigten, dass von Anfang an klar gefragt wurde, ob zum Zwecke einer Reportage/Dokumentation Videoaufnahmen in Ordnung seien, was der Kläger dem Beklagten nicht verweigerte. Auch in einem längeren Gespräch am Ende der Veranstaltung wurde kein Verwendungsverbot ausgesprochen. Obwohl fotografieren vom Kläger ausdrücklich erlaubt war, macht der Kläger geltend, dass er die Videoaufnahmen nicht bemerkt haben will. Obwohl ein Zeuge ein Foto vorlegte, auf dem die Kamera mit aufgesetztem Mikrofon zu sehen ist. Auch an den 55 Min Roh-Aufnahmen ist zu sehen, dass sich die Kamera teils längere Zeit in unmittelbarer Nähe vor dem Sprecher befand. Der Beklagte hält es für unmöglich, dass der Kläger dies nicht bemerkt hat.
Am 19.2.2014 wurde das Urteil verkündet und die Klage zurückgewiesen. Alles war rechtens, Pressefreiheit und Transparenz siegten!
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