Der Prozess gegen zwei Atomkraftgegner, den vorgeworfen wird, 2011 den CASTOR-Transport zum Atommüllzwischenlager Lubmin mit einer Ankettaktion in Buchenhorst gestoppt zu haben wurde am vergangenen Donnerstag, den 13. Juli, vor dem Landgericht Stralsund fortgesetzt. Der Eindruck aus dem vorigen Prozesstag, das Gericht habe sich festgelegt und wolle verurteilen, bestätigte sich. Als das Gericht selbst die Forderung der Verteidigung, es möge sich an die Strafprozessordnung halten, als „ Störung“ bezeichnete, war das Maß voll. Die vorsitzende Richterin schrie die Verteidigung an, die sich dies nicht gefallen lassen wollte. Die Verteidigung reichte Befangenheitsanträge ein. Eine Entscheidung darüber steht aus. Der Prozess soll am Donnerstag den 20. Juli ab 10 Uhr fortgesetzt werden. Dies ist der 5. und möglicherweise letzte Verhandlungstag.
Eingangkontrollen „wegen G20“
Der Tag begann mit einem Streit um Eingangskontrollen. Auf Nachfrage begründete ein Justizbediensteter die Eingangskontrollen mit einer Gefahrenprognose im Zusammenhang mit dem G20 Gipfel in Hamburg eine Woche zuvor!? Die Verteidigung rügte die Unverhältnismäßigkeit der durchgeführten Kontrollen. Das Gericht sei kein Flughafen. An den vorigen vier Verhandlungstage hatte es keine Kontrollen gegeben. Störungen der Hauptverhandlung durch das Publikum hatte es auch keine gegeben. Die Richterin erklärte, sie habe die Kontrollen bereits am ersten Verhandlungstag auf Grund einer Gefahrenprognose der Polizei, die sich vor Beginn der Hauptverhandlung an das Gericht wendete, angeordnet. Dass die Kontrollen bei den vorigen Verhandlungstagen nicht durchgeführt worden seien, beruhe auf ein Fehler in der Umsetzung der Verfügung. Das Gericht sei nicht bereit, besagte Verfügung aufzuheben. Die angebliche Gefahrenprognose ist nicht aktenkundig. Die Verteidigung kritisierte, die Polizei nehme Einfluss auf das Gericht – ein Perseverenzeffekt und somit eine Voreingenommenheit der Gerichtes sei zu befürchten. Das Gericht sei schließlich nicht in der Lage seine Entscheidung anhand der realen Fakten zu revidieren und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß – die Vorfestlegung des Gerichtes
Es folgten Stellungnahmen der Verteidigung zu den Entscheidungen des Gerichtes über gestellte Beweisanträge. Besagte Entscheidungen ließen befürchten, das Gericht habe sich bereits festgelegt.
Aus der Erklärung einer Verteidigerin:
„[…]Wenn die Kammer Beweisanträge als bedeutungslos zurück weist, weil sie „nicht bereit ist, die zur Last gelegte Nötigung nicht als verwerflich iSd § 240 Abs. 2 StGB anzusehen“ – diese Begründung hat das Gericht in seinen Beschlüssen pauschal mehrfach wortgleich eingebracht -, erweckt sie den Eindruck sie habe sich bereits festgelegt. Diese Festlegung ist willkürlich und die Entscheidung sind den Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidung nicht gerecht. Die Bewertung der Ergebnisse der Beweisaufnahme ist zweifelsohne eine rechtliche Frage. Eine rechtliche Bewertung ohne Beweiserhebung ist jedoch willkürlich. Es braucht Beweistatsachen die einer juristischen Bewertung unterzogen werden. Es geht hier um Beweistatsachen und Beweismittel. Ob nach Erhebung der Beweise die Kammer die gleichen Schlüsse wie die Verteidigung zieht, ist eine andere Frage die zunächst nichts mit den zu beweisenden Tatsachen zu tun hat. Die Beweistatsachen sind keinesfalls bedeutungslos. Deren Relevanz hat die Verteidigung in den Anträgen ausführlich dargelegt. Erhobene Beweise über die Motivation der Angeklagten müssten in der Verwerflichkeitsprüfung einfließen. Das Gericht macht es sich hier einfach indem es schlicht keine Beweise erhebt und sich somit festlegt, nach dem Motto „ Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“ oder „was ich nicht wissen will, muss ich nicht berücksichtigen“. […]“
Besetzungsrüge
Der Anwalt eines der beiden Angeklagten hatte zwischen den Verhandlungstagen die Besetzung der kleinen Strafkammer betreffende Unterlagen eingesehen und eine fehlerhafte Besetzung des Gerichtes festgestellt. Er erhob eine Besetzungsrüge, der die Verteidigerin des weiteren Angeklagten sich anschloss. Die gesetzeswidrige Heranziehung einer Hilfsschöffin wurde gerügt, das Gericht sei nicht vorschriftsgemäß besetzt, dies sei ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (Recht auf den gesetzlichen Richter). Die Aussetzung der Hauptverhandlung wurde beantragt.
Das Gericht ordnete eine Stunde Pause zu Bescheidung des Antrages an. Daraus wurden schließlich 3 Stunden. Die Kammer nutzte diese Zeit offensichtlich nicht für eine intensive Auseinandersetzung mit der Rechtslage. Der Antrag der Verteidigung wurde mit wenigen knappen Sätzen abgelehnt – mit der Begründung, er sei verspätet eingebracht worden. Die Verteidigung wies darauf hin, dass die Präklusion nur bei Verfahren, die im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht beginnen, greife, nicht aber für Berufungsverfahren vor der kleinen Strafkammer am Landgericht (§§ 222a, 222b und 338 I StPO) . Das Gericht zeigte keine Einsicht, sodass ein Befangenheitsantrag eingebracht wurde. Der Anwalt eines Angeklagten hegte dabei den Verdacht der Rechtsbeugung.
Kritik an die Verhandlungsleitung ist eine „Störung“
Die vorsitzende Richterin bezeichnete im weiteren Verlauf die Kritik der Verteidigung an ihre Verhandlungsleitung als „Störung“ und drohte mit einer Aussetzung des Verfahrens auf Kosten der Angeklagten auf Grund dieser „Störung“. Dies veranlasste die Verteidigung dazu, das Gericht erneut wegen Befangenheit abzulehnen. Der Antrag durfte jedoch erst nach einer Zeugenvernehmung gestellt werden.
Es geht um 3 Minuten…
Ein Mitarbeiter der deutschen Bahn wurde ins Saal gerufen. Er arbeitet als Statistiker für die Bahn und hat Unterlagen zum Verlauf des CASTOR-Zuges zusammen gestellt. Die Unterlagen der Gesamteinsatzleitung (GEL) der DB-Netz AG und die Störfall- und Zugverlaufsanalyse wurden in seiner Anwesenheit in Augenschein genommen – die Unterlagen waren erst am Ende des vorigen Verhandlungstages der Verteidigung ausgehändigt worden. Im Laufe der Vernehmung wurde schnell klar, wie absurd der Aufwand, der für den Prozess betrieben wird, ist.
Wir reden über genau 3 Minuten Verspätung, die der CASTOR-Zug wegen der Aktion der beiden Angeklagten eingefahren hat. Der Bahnmitarbeiter hatte zwar ursprünglich 84 Minuten angegeben, es stellte sich jedoch heraus, dass die 84 Minuten einen ganzen Abschnitt betreffen und nicht der Aktion zugeordnet werden können. Aus weiteren Unterlagen der DB-Netz, nämlich dem „Stabsdokument für den VEK-Transport“ mit den Angaben der Gesamteinsatzleitung ist zu entnehmen, dass es in dem Abschnitt mehrere Protestaktionen gegeben hat. Der CASTOR-Zug hielt vor Buchenhorst – also möglicherweise wegen der Aktion – nur 3 Minuten an. Zu diesem Zeitpunkt waren die Angeklagten bereits geräumt worden. Der Lockführer sah sie nie. Das Gericht erklärte aber, eine Verurteilung wegen Nötigung komme trotzdem in Betracht. Der Lockführer sei ein taugliches Nötigungsopfer. Ob er sich genötigt gefühlt habe oder nicht, spiele keine Rolle.
Ordnungsgeld gegen vermutl. nicht ordnungsgemäß geladenen Zeugen
Im Anschluss an die Vernehmung des Bahnmitarbeiters, stellte Gericht die Abwesenheit eines weiteren Zeugen fest und verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro. Der Zeuge war Teilnehmer der Gleisdemonstration. Eine Verteidigerin brachte ihre Verwunderung über die Anordnung zum Ausdruck, eine ordnungsmäßige Ladung des Zeugen sei nämlich aus der Akte nicht zu entnehmen. Das Gericht ignorierte den Einwand. Das Gericht erklärte, der Zeuge werde zum nächsten Prozesstag erneut geladen.
Der Prozess geht am 20. Juli um 10 Uhr vor dem Landgericht Stralsund weiter. Es ist möglicherweise der letzte Prozesstag vor dieser kleinen Strafkammer.
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