Wir dokumentieren eine Pressemitteilung von Robin Wood vom 3.9.2015:
- Erfolg für AtomkraftgegnerInnen vor dem OVG Schleswig
- Bundespolizei scheitert mit überzogenen Kostenforderungen für ihren
Einsatz gegen DemonstrantInnen beim Lubmin-CASTOR / Grundrechte gestärkt
Die beiden AktivistInnen, die im Dezember 2010 mit einer Ankettaktion gegen den Atommüll-Transport nach Lubmin protestiert hatten, haben sich heute erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig gegen einen Gebührenbescheid der Bundespolizei gewehrt. Die Bundespolizei hatte von den beiden AtomkraftgegnerInnen zusammen 8.429,- Euro gefordert – als Ausgleich für die Kosten, die angeblich durch den Polizeieinsatz entstanden sind. In Rechnung gestellt werden durften aber lediglich 365 Euro und 74 Cent. Das ist die Summe, die unmittelbar durch die Aktion entstanden ist. Für eine Abwälzung der ohnehin anfallenden Personalkosten der steuerfinanzierten Bundespolizei fehle jede
Rechtsgrundlage. Das entschied heute das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig. Eine Revision ist nicht zugelassen. Das Urteil wird rechtskräftig, sofern die Bundespolizei nicht noch eine Zulassung der Revision vor Gericht erstreitet.
Rückblende: Am 16. Dezember 2010 war ein Zug mit hochradioaktivem Müll aus der Plutoniumfabrik im französischen Cadarache Richtung Lubmin gerollt. Unterwegs war er immer wieder von Protestaktionen gestoppt worden, auch kurz vor seinem Ziel. Auf Höhe der Ortschaft Friedrichshagen hatten zwei AtomkraftgegnerInnen zusammen mit weiteren
ROBIN WOOD-AktivistInnen demonstriert und sich an einen im Gleisbett liegenden Betonblock angekettet. Damit wollten sie ein Zeichen gegen Atomkraft und für den sofortigen Atomausstieg setzen. „Endstation Atom, sofort alle aussteigen!“ stand auf ihrem Transparent.
Nach der Aktion schickte die Bundespolizei den beiden AktivistInnen Leistungsbescheide über zusammen 8.429 Euro. Verlangt wurde darin der Ersatz von Kosten für Polizeipersonal, außerdem für Geräte und Verbrauchsmaterial wie Bolzenschneider und Trennscheiben. Das war rechtswidrig, stellte das OVG heute klar. Denn das Bundespolizeigesetz erlaubt nur Ersatz für solche Kosten zu verlangen, die „durch die
unmittelbare Ausführung einer Maßnahme“ entstanden sind. Das waren in diesem Fall die Kosten für Verbrauchsmaterial wie abgenutzte Trennscheiben und abgebrochene Bohrmeißel. Nicht dazu zählen hingegen die Personalkosten, die den größten Posten in dem Leistungsbescheid ausgemacht hatten.
„Wir beobachten seit Jahren, dass die Polizei versucht, Leute durch hohe Kostenforderungen abzuschrecken. Dafür aber gibt es keine gesetzliche Grundlage. Auch Aktionen auf den Schienen sind durch das Grundgesetz geschützt und müssen rechtskonform aufgelöst werden. Dieses Urteil betont die Bedeutung der Grundrechte und bestätigt, dass das Versammlungsrecht etwas anderes ist als bloßes polizeiliches Vollzugsrecht“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Dieter Magsam, der die AktivistInnen vertreten hat.
„Es war richtig und wichtig, sich gegen die völlig überzogenen Kostenforderungen der Polizei vor Gericht zu wehren“, sagt die Aktivistin Sara. „Menschen dürfen nicht durch Angst vor zu hohen Kosten davon abgehalten werden, ihre Grundrechte wahrzunehmen. Nur wenige Monate nach der Aktion passierte die Katastrophe in Fukushima. Das hat
uns auf traurige Weise vor Augen geführt, wie bitter nötig Demonstrationen für einen sofortigen Atomausstieg waren und weiterhin sind.“
Im Dezember 2013 hatte sich bereits das Verwaltungsgericht Schleswig in erster Instanz mit dem Fall beschäftigt und den Leistungsbescheid aufgehoben. Dagegen hatte die Bundespolizei Berufung eingelegt.
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ROBIN WOOD-PM zur erstinstanzlichen Entscheidung v. 17.12.13,
https://www.robinwood.de/Newsdetails.13+M51b4fd0ac1d.0.html
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Im Netz gibt es einen Blog, auf dem die AktivistInnen über ihre
Aktion informieren: http://blockmin.blogsport.eu