Sind Grundrechte vom Wetter und von der Laune eines Amtsrichters abhängig?

Prozessbericht einer kämpferischen Aktivistin – die Verhandlung selbst geht am 11.4. um 12:30 Uhr vor dem Amtsgericht Heilbronn weiter.

Am 28. März 2019 begann vor dem Amtsgericht Heilbronn ein Ordnungswirdrikeits-Prozess gegen eine Atomkraftgegnerin, der vorgeworfen wird, gegen das Versammlungsgesetz verstoßen zu haben, als sie im Neckar schwimmend, gegen die sinnlose Verschiebung von Atommüll mit weiteren Castor-Gegner*innen protestierte. Der Prozess geht am 11.4. weiter.

Die Aktion im November 2017 gestaltete sich bunt und kreativ und trug dazu bei, Aufmerksamkeit auf das ungelöste Atommüllproblem zu lenken. Aufblasbare Enten und Kunststoff-Atomfässern mit Antiatom-Fahnen als Symbol des Widerstandes rundete das Demonstrationsbild ab.

Menschen die ihr Versammlungsgrundrecht selbstbewusst ausüben und die Politik der Herrschenden – hier von Grün-Schwarz – kritisieren, sind den Behörden ein Dorn im Auge.

Vor Gericht muss die Angeklagte (in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren heißt die angeklagte Person „Betroffene“, zur besseren Verständlichkeit durch Nicht-Juristen wird hier trotzdem der Begriff Angeklagte verwendet) um ihre Rechte kämpfen – und zwar nicht nur um ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Sondern einfach auch darum, dass der vorsitzende Richter ihre Rechte aus der Strafprozessordnung nicht übergeht und ihre Anträge und Erklärungen entgegen nimmt. Um ihr Recht auf Wahlverteidigung. Sowie um ihre körperliche Unversehrtheit und gegen die Diskriminierung, die sie vor Gericht aufgrund ihrer Schwerbehinderung erfährt.

Terroristenprozess

Der Prozesstag begann mit Eingangskontrollen wie in einem Terroristenprozess oder gar schlimmer. In einem „echten“ Terroristen Prozess, die die Autorin dieses Beitrages am OLG Stuttgart vor einigen Jahren besuchte, gab es solche Kontrolle wie im Sicherheitsbereich eines Flughafens nicht. Die Zuschauer*innen wurden zwei male durchsucht. Im Gerichtssaal saßen bis zu 12 Justizbeamten, beinahe eine 1 zu 1 Betreuung für das ach sooo gefährliche Publikum und die Angeklagte im Rollstuhl.

Richter am Amtsgericht Reißer, der die Verhandlung führte, legte mit der Androhung von Bußgeldern wegen Ungebühr gegen das Publikum nach, als einige Zuschauer*innen nach einer Verhandlungspause der Aufforderung aufzustehen, nicht nachkamen.

Die Beanstandung der Angeklagten, wonach im Gesetz nichts davon stünde, dass Zuschauer*innen sich nach jeder Verhandlungspause erheben müssen, quittierte der Richter mit der Bemerkung, es handelte sich lediglich um eine Richtlinie für das Bußgeldverfahren und er habe das Sagen.

Die Regelung ist im RiStBV § 124 II zu finden:

Beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel erheben sich sämtliche Anwesende von ihren Plätzen. Im Übrigen steht es allen am Prozess Beteiligten frei, ob sie bei der Abgabe von Erklärungen und bei Vernehmungen sitzen bleiben oder aufstehen.

Befangenheitsantrag

Die Verhandlung startete mit der Feststellung der Personalien. Der Richter wollte sodann unter Missachtung von § 29 I StPO mit der Verlesung des Bußgeldbescheides (Anklageschrift) fortfahren. Die Angeklagte hatte vor Beginn der Hauptverhandlung einen Befangenheitsantrag gegen den Richter gestellt und das Gesetz schreibt vor, wann der Antrag zu bescheiden ist. Die Angeklagte musste hier auf die Einhaltung ihrer Verteidigungsrechte hinwirken. Die Fürsorgepflicht des Gerichtes gebietet, dass der Richter die Angeklagte, die keinen Verteidiger hat, über ihre Rechte aufklärt. Vorliegend geschah das Gegenteil. Der Richter versuchte die Rechte der Angeklagten zu übergehen.

Die Verhandlung wurde kurz unterbrochen, der Richter händigte der Angeklagten seine dienstliche Äußerung und sie formulierte eine Erwiderung. Keine 5 Minuten später lag der mehrseitige Beschluss des Kollegen vor, mit dem der Antrag zurückgewiesen wurde. Die Angeklagte „lobte“ die Leistung des Richterkollegen, der innerhalb von 5 Minuten bei der Verfassung seines Beschlusses ihr Vorbringen zur dienstlichen Erklärung berücksichtigt haben will.

Oder liegt die Tatsache, dass ein Befangenheitsantrag abgelehnt wird, an dem am Amtsgericht herrschenden Corpsgeist? Der Pressesprecher der im Namen aller Kolleg*innen spricht kann nicht befangen sein, oder? Die Frage sei gestellt…

Richter Reißer ist Pressesprecher vom Amtsgericht in Strafsachen. Vor einem Jahr war er Richter am Landgericht und dort ebenfalls Pressesprecher.

Grundrecht auf Verteidigung

Der Befangenheitsantrag hatte das Verhalten des Richters in einem ersten Verfahren gegen die Angeklagte zum Gegensand sowie die Nicht-Genehmigung von Wahlverteidigern (§ 138 II StPO) im aktuellen Prozess zum Gegenstand. (Der Befangenheitsantrag steht als PDF zur Verfügung).

In Sache Verteidigung ging es mit dem Ablehnungskarussell weiter.

Der erste Verteidiger wurde wenige Tage vor Prozessbeginn abgelehnt, obwohl der Antrag bereits einen Monat zuvor gestellt worden war. Hauptgrund für die Ablehnung, war die Tatsache, dass der beantragte Verteidiger beruflich nicht im juristischen Bereich tätig sei. Das Gericht hielt es nicht für nötig, die Erfahrung des Verteidigers, der bereits in zahlreichen Strafverfahren verteidigt hat und seine Rechtskunde bewiesen hat, zu prüfen. § 138 II StPO besagt nicht, dass der Verteidiger beruflich im juristischen Bereich tätig sein muss. Der § 138 II StPO ermöglicht rechtskundige Menschen, die keine Rechtsanwälte sind, die Verteidigung zu übernehmen.

Der Richter störte sich zudem an das Auftreten des abgelehnten Verteidigers, weil dieser sich selbst als „Strafverteidiger“ bezeichnete, das sei eine Straftat (Missbrauch von Titel) und verletze irgendwie die Ehre des Gerichtes. Dabei ist der Begriff „Strafverteidiger“ gar nicht geschützt und das OLG München hat es schon mal in genau so einem Fall klipp und klar festgestellt ;  Az. 5 OLG 15 Ss 186/17

Der Gebrauch der Bezeichnung „Strafverteidiger“ verwirklicht keine der Tatbestandsalternativen nach § 132 a StGB

Die Angeklagte hatte vor Beginn der Hauptverhandlung nach der Ablehnung ihres ersten Verteidigers einen weiteren Verteidiger beantragt. Dieser wurde ebenfalls mit kreativen Gründen abgelehnt. Er würde „querulieren“ und sei nicht Rechtskundig. Dabei hat der beantragte Verteidiger ebenfalls Erfahrung als Verteidiger und  – das wäre aus den Akten zu entnehmen  – sich als solcher sachlich und vertrauenswürdig verhalten.

Ein Dritter Verteidiger wurde in der Hauptverhandlung abgelehnt, mit der Begründung es sei wegen der laufenden Verhandlung nicht möglich die Eignung der Person zu prüfen.Pflichtverteidigung durch einen Rechtsanwalt wurde auch nicht bewilligt.

Die Angeklagte sieht darin ihr Grundrecht auf freie Verteidigerwahl (Artikel 6 der Menschenrechtskonvention) verletzt. Den Befangenheitsantrag dazu durfte sie aber gar nicht stellen – auch nicht später, wie zunächst durch den Richter versprochen. Sie beanstandete dies und musste darum kämpfen, dass der Richter ihre schriftlich vorliegende Beanstandung überhaupt entgegennimmt.

Er versuchte immer wieder, die Angeklagte davon abzuhalten, schriftliche Anträge einzureichen und erklärte, das gehe auch mündlich. Mündliche Anträge wurden jedoch so gut wie nicht protokolliert. Die Angeklagte sieht es als Strategie des Richters an, eine Überprüfung von Rechtsfehlern durch die nächste Instanz zu verhindern. Denn überprüft werden, können aufgrund der Vorschrift des § 274 StPO nur die Abläufe, die auch protokolliert wurden.

Die Angeklagte beanstandete, dass der Richter das Protokoll selbst führt und auf einen Urkundenbeamten der Geschäftsstelle verzichtet. Er sei offensichtlich nicht fähig oder willig, die Abläufe der Hauptverhandlung richtig zu protokollieren, das habe sich bereits bei der ersten Verhandlung gegen die Angeklagte vor einem Jahr herausgestellt. Dieses mal wolle die Angeklagte genau drauf achten, was protokolliert werde und was nicht.

Eine Einlassung zur Sache lehnte die Angeklagte ab. Sie habe kein Vertrauen in ein Gericht, das sich nur dafür interessiere, ihre Verteidigungsrechte zu beschneiden, um zu einem schnellen Urteil zu kommen.

Grundrecht auf Versammlungsfreiheit von der Wassertemperatur abhängig?

Die erste geladene Zeugin war von der Versammlungsbehörde und hatte am Tattag die Auflösung der Wasserdemonstration verfügt.

Die Frage weshalb die Demonstration aufgelöst wurde, beantwortete sie mit der Wassertemperatur. Das Wasser sei kalt gewesen, das sei deshalb gefährlich gewesen. Andere gefahren habe es nicht gegeben. Sie gab zu, der CASTOR-Schubverband sei zunächst angehalten worden, später sei er aber an schwimmende Demonstrant*innen vorbeigefahren. Die letzten Demonstrant*innen wurden erst nach Durchfahrt des Transportes geräumt.

Die Angeklagte nahm dazu Stellung – ohne große Hoffnung auf Berücksichtigung durch den Richter.

Es habe nach dem Ergebnis der Zeugenaussage keinen Grund für die Auflösung der Versammlung gegeben. Eine Auflösung könne nicht mit dem Vorwand der Selbstgefährdung und der Wassertemperatur begründet werden. Oder sollen alle Demonstrationen, die bei Minustemperaturen stattfinden nun verboten und aufgelöst werden? Muss man Aktivitäten, die als Gefährlich gelten wie etwa Bergsteigen verbieten? Oder gar Auto fahren? Nach der Logik von Versammlungsbehörde und Gericht, anscheinend ja. Oder warum soll die Wassertemperatur denn für eine Auflösung her halten?

Absurder geht es kaum! Aber das ist eben dieser absurder Vorgang, der zum Prozess führt und den die Angeklagte nicht ohne Gegenwehr hinnehmen will!

Darüber, ob und wie die Auflösung erfolgte, was genau gesagt wurde, ob die Auflösung formal korrekt ausgesprochen worden sei, sei außerdem noch keinen Beweis erhoben worden. Die Zeugin habe dazu nichts beitragen können.

Es ist nicht strafbar sich aus einer nicht rechtmäßig aufgelösten Versammlungen nicht zu entfernen. Allein aus diesem Grund müsse ein Freispruch erfolgen.

Aber das ist ein Wunschkonzert à la „Stell dir vor, du stehst vor Gericht und es gibt tatsächlich sowas wie einen fairen Prozess.“

Zeuge ohne Erinnerung aber mit Geheimakte

Viel mehr Erkenntnisse brachte der zweite Zeuge nicht. Vernommen wurde der Leiter des Einsatzabschnittes der Polizei.

Er begann seine Aussage mit der Verlesung seines zu der Akte genommenen Vermerks. Der Richter wirkte nicht auf den Unmitelbarkeitsgrundsatz, wonach ein Zeuge möglichst aus der Erinnerung erzählen muss, hin. Im Gegenteil. Er nahm den Zeugen in Schutz. Nach fast zwei Jahren können man sich ja nicht erinnern.

Der Zeugte erzählte so gut wie nichts aus der Erinnerung und nahm dabei sogar Bezug auf geheime Akten, die weder dem Gericht noch der Verteidigung vorlagen. Eine Überprüfung der Wahrheitsgehalt seines Vortrages ist somit unmöglich.

Dies beanstandete die Angeklagte und wies auf den Grundsatz der Aktenvollständigkeit hin. Die Beanstandung wurde zurückgewiesen. Die Akte bekam sie nicht einmal zu sehen, diese sei geheim, nur für den Dienstgebrauch, so der Zeuge. Der Richter ließ trotzdem zu, dass der Zeuge seine Aussage darauf stützt.

Eigene Erinnerungen hatte der Zeuge offensichtlich nicht. Er behauptete einerseits irgendwelche Gefahren, wollte sich aber nicht daran erinnern, dass die Versammlungsbehörde offensichtlich keine so großen Gefahren durch die Demonstration für den CASTOR sah – was der einzige taugliche Grund für eine Auflösung gewesen wäre , da die Fahrbahn ansonsten gesperrt war –  und den CASTOR an schwimmende Aktivist*innen vorbeifahren ließ.

Einen Vorhalt durfte die Angeklagte dem Zeugen nicht machen, der Richter, der trotz fortgeschrittener Uhrzeit sein Urteil noch sprechen wollte, ließ ihr keine Zeit, nach dem Bild (unten abgebildet) für den Vorhalt zu suchen.

Konflikt um einen durch das Gericht geladenen aber nicht erschienenen Zeugen

Das Gericht ist nach der Strafprozessordnung verpflichtet, die Verteidigung über die Ladung von Zeugen und deren Nicht-Erscheinen so früh wie möglich zu unterrichten. Die Vorschrift soll der Verteidigung ermöglichen, die Befragung der Zeugen und gegebenenfalls Beweisanträge für deren Ladung vorzubereiten.

Richter Reißer verschwieg aber der Angeklagten, dass der dritte Zeuge nicht erscheinen werde, weil er sich krank gemeldet habe – obwohl er dies bereits seit einer Weile wusste.

Die Angeklagte beanstandete dies und erklärte auf den Zeugen nicht verzichten zu wollen, weil seine Aussage mindestens im Hinblick auf die Strafzumessung relevant sei. Der Zeuge habe die Festnahme der Angeklagten gefilmt und  solle dazu befragt werden, warum er 30 Sekunden aus dem ansonsten vollständigen Polizeivideo heraus geschnitten habe. Die Angeklagte erklärte, sie gehe davon aus, dass darauf ihre Misshandlung durch die Polizei zu sehen sei, weil ein Screenshot aus den fehlenden 30 Sekunden Bl. 23 der Akte zu finden sei. Die Polizei habe Schmerzgriffe angewendet, damit sie aufstehe und zum Polizeifahrzeug mitlaufe, obwohl die Beamten darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass die Betroffenen Gehbehindert ist und der Aufforderung gar nicht nachkommen könne.

Sie wolle außerdem, dass überprüft werde, ob der Zeuge wirklich nicht erschienen sei, weil er krank ist. Es sei schon merkwürdig, dass der Zeuge plötzlich vor seiner Vernehmung krank geworden sei, nachdem die Angeklagte wegen der Videomanipulation Strafanzeige (pdf) gegen ihn erstattet habe. Durch seine Handlung – sollte er tatsächlich der Beamte sein, der das Video geschnitten hat – habe er Beweismittel entfernt und verhindert, dass von Amts wegen ein Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen die festnehmenden Beamten eingeleitet wird. Mindestens einen Anfangsverdacht,müsste es gegeben haben und diesen hätte das Video belegt.

Richter Reißer erklärte, er habe ausreichend Beweise für ein Urteil. Wenn die Angeklagte auf den Zeugen bestehen wolle, müsse sie einen Beweisantrag stellen. Die Pause für die Formulierung des Antrages lehnte er aber ab und erklärte im gleichen Zug, der Beweisantrag sei abgelehnt, obwohl die Angeklagte lediglich erläutert hatte, weshalb sie auf den Zeugen nicht verzichten wolle und noch gar keinen Beweisantrag gestellt hatte. Außerdem sei der Zeuge von Amts wegen durch das Gericht geladen worden, sie habe deshalb keinen Antrag vorbereitet, sie habe damit gerechnet, den Zeugen vernehmen zu können und ihre Verteidigung entsprechend danach ausgerichtet. Sie könne nicht aus dem Stegreif einfach so  auf die neue Prozesssituation eingehen. Außerdem habe sie nach nun 4 Stunden Verhandlung Schwierigkeiten sich zu konzentrieren.

In dieser verfahrenen Situation beantragte die Angeklagte eine Pause, um einen Befangenheitsantrag zu formulieren. Die Pause wurde gewährt. Die Angeklagte stand allerdings unter Zeitdruck, war erschöpft und hatte keine Möglichkeit ihren Antrag zu ende zu formulieren. Auf eine Vertagung, damit sie ihren Antrag in Ruhe formulieren kann und auch ihren letzten Zug erreicht, ging der Richter nicht ein.

Diskriminierung

Der Befangenheitsantrag wurde gestellt, auch wenn die Angeklagte es nicht mehr schaffte, ihn nach ihrer Vorstellung zu formulieren.

Die Angeklagte stellte zugleich einen Antrag auf Vertagung. Sie brauche nämlich noch Zeit für den nach der Ablehnung ihres 3. Verteidigers angekündigten Befangenheitsantrages, die Pause für diesen Antrag habe sie nach wie vor nicht erhalten. Auch sei sie nicht mehr in der Lage die durch die Abwesenheit des dritten Zeugen geschaffene neue Prozesssituation zu reflektieren. Sie wolle außerdem Beweisanträge stellen. Dazu sei sie aber nicht mehr in der Lage.

Sie sei erschöpft, sie könne sich nach nun 5 Stunden nicht mehr konzentrieren.

Dem Vorsitzenden war hier bekannt, dass die Angeklagte an einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung leidet, deshalb einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 80, Merkzeichen G und B hat. Gerichtsbekannt war auch, dass die Angeklagte bis wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung wegen ihrer Erkrankung im Krankenhaus lag und aktuell an einem schmerzhaften Rheumaschub litt. Gerichtsbekannt war, dass die Angeklagte aus Lüneburg früh aufgestanden war und eine sehr lange Anreise nach Heilbronn hatte.

Die Angeklagte stand zudem unter erhöhtem psychischen Druck, weil Richter Reißer sich darum scherte, dass sie die beim Mobilitätsdienst der Bahn gebuchte Verbindung für ihre Rückreise nicht mehr erreichen könne und nun gucken müsse, wie sie denn überhaupt die Rückreise antreten können, Reisen mit einem Rollstuhl sei nicht spontan planbar. Sie sei auf Unterstützung angewiesen. Das Gericht hatte ihr eine Fahrkarte mit einer Rückfahrt um 16:30 Uhr ausgehändigt. Inzwischen war es aber fast 19 Uhr.

Der Aussetzungsantrag wegen Verhandlungsunfähigkeit wurde zurückgewiesen – und zurück geschickt! Der Richter ließ den Zettel mit dem schriftlichen Antrag einfach auf den Tisch der Angeklagten zurückfliegen. In Anwesenheit der Angeklagten, protokollierte er den Antrag nicht.

„Wir können auch ohne Sie verhandeln“ sagte der Richter noch zu dem Antrag, um die Angeklagte weiter unter Druck zu setzen und zu seinem Urteil zu kommen.

Die Angeklagte wollte auf ihre Verteidigungsposition und ihre noch zu stellende Beweisanträge nicht verzichten, sie hatte aber keine Kraft mehr dafür. Sie wollte sich nicht gefallen lassen, dass der Richter ihre Behinderung ausnutze, um sie schneller abzuurteilen, ohne dass sie alle ihrer Inhalte einbringen kann.

Die Angeklagte erlitt wegen der Erschöpfung und der Stresssituation eine Schmerzattake, die eine Unterbrechung erzwang. Nach der Unterbrechung setzte sich ein Bekannter, den sie zuvor als Verteidiger beantragt hatte neben ihr hin.

Das Geschehen zeige schließlich, dass die Angeklagte einen Verteidiger brauche. Richter Reißer wurde zornig und forderte ihn dazu auf, sich zurück ins Publikum zu setzen. Doch der Aktivist schaffte es, dem Richter durch seine Schlagfertigkeit die Sprache zu verschlagen. Er habe sich als Begleitperson neben der Angeklagten hingesetzt. Anspruch darauf habe sie nach dem Schwerbehindertenrecht. Er stelle einen Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung, weil die Angeklagte nicht mehr in der Lage sei sich zu verteidigen, das sei nach 5 Stunden Verhandlung ohne Verteidiger und aufgrund ihrer chronischen Erkrankung ja auch verständlich.

Die Verhandlung wurde vertagt.

Inzwischen ist der Fortsetzungstermin bekannt:  11. April 2019 um 12:30 Uhr. Die Angeklagte freut sich über solidarischem Prozessbesuch. Das ist eine wichtige Schranke gegen Willkür.

Die Angeklagte kann der Verhandlung trotzdem etwas Positives abgewinnen. Sie hat sich trotz Druck und Diskriminierung nicht davon abbringen lassen, ihre Anträge einzubringen. Es ist aber irgendwie absurd, es als Erfolg anzusehen, dass Mensch seine Rechte durchkämpft. Die Angeklagte hat schließlich nichts anderes gemacht, als Anträge, die die Strafprozessordnung vorsieht und sie zur Verteidigung ihrer Rechtsposition gegen den Bußgeldbescheid als notwendig ansieht, zu stellen.

Ob vor Gericht oder bei der nächsten Demonstration, Schwimmaktion oder auch Kletteraktion: der Kampf gegen die todbringende Atomindustrie geht weiter!

Castortransporte sind gefährlich, nicht der Protest dagegen!

Eichhörnchen, den 3.4.2019

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