Corona auf Malle? Corona im Knast? – Inhaftierte Aktivistin zieht gegen Quarantäne-Regelungen der JVA vor Gericht

Die seit dem 23. April in Schleswig inhaftierte Anti-Atom-Aktivistin Ibi hat Rechtsmittel gegen die Corona-Quarantäne-Regelungen der JVA eingelegt. Während für Reiserückkehrende eine zehntägige Quarantäne mit Option auf Verkürzung nach fünf Tagen bei negativem Test gilt, müssen Gefangene stets 14 Tage in Quarantäne, was faktisch Isolationshaft bedeutet.

Zwar ist das Gefangensein an sich eine Belastung für die psychische Gesundheit, allerdings ist gerade die erste Zeit in Haft die psychisch schwierigste für viele Gefangene. Eine komplette Isolation von den anderen Gefangenen und damit praktisch jedem persönlichen Kontakt, der nicht von den Machtstrukturen innerhalb des Gefängnisses geprägt ist, sollte daher so kurz wie irgend möglich gestaltet werden.

Die gravierende Ungleichbehandlung von Urlaubsrückkehrenden und Gefangenen spiegelt eine bittere Realität wieder: Um Urlauber*innen macht sich diese Gesellschaft Gedanken, aber Gefangene werden oft entweder vergessen oder, schlimmer noch, als explizit irrelevant oder Menschen zweiter Klasse behandelt. Gleiches gilt ebenso für Geflüchtete in Unterkünften und Menschen in Psychiatrien: Die Pandemie trifft ohnehin schon benachteiligte und ärmere Menschen deutlich härter.

Der Aktivistin Ibi wurde, wie allen anderen Frauen in der Quarantäne-Abteilung in Schleswig, sogar über zehn Tage das Duschen verweigert, ein Verhalten, das auch durch keinerlei Hygieneregeln begründbar ist und schlichtweg Schikane ist

Wir dokumentieren hier auszugsweise das Schreiben der Inhaftierten an die zuständige Strafvollstreckungskammer am Landgericht Lübeck. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass es durchaus möglich wäre zu prüfen, ob Inhaftierte zuvor in Mutations-Risikogebieten waren (die Anstalt hatte mit vermeintlicher Unüberprüfbarkeit argumentiert, um die 14-tägige Quarantäne für alle zu rechtfertigen). Außerdem seien zwei PCR-Tests mit mehreren Tagen Abstand nach aktuellem Stand der Wissenschaft sehr verlässlich und die massiven Grundrechtseinschränkungen durch 14tägige Pauschalquarantäne daher unverhältnismäßig.

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Inhaftierte wehrt sich gegen Corona-Quarantäne in der JVA

Die Argumentation, insbesondere in JVAs müsse besonders darauf geachtet werden, dort Corona-Ausbrüche zu vermeiden, ist zwar selbstredend korrekt, dennoch blendet die Ablehnung meines Antrags auf Quarantäne-Verkürzung hier einige relevante Faktoren aus.

So ist zwar zutreffend, dass auch ein PCR-Test nicht mit 100%iger Sicherheit richtig ist und es einen Anteil falsch-negativer Tests gibt. Wenn jedoch mit mehreren Tagen Abstand noch ein weiterer PCR-Test ein negatives Ergebnis liefert, so ist die Wahrscheinlichkeit eines falsch-negativen Ergebnisses derart gering, dass sie im Vergleich zu weiteren, vorliegend von der hiesigen JVA ausgeblendeten Faktoren, nicht mehr relevant ins Gewicht fällt. Insbesondere zu nennen ist hier, dass die Angestellten der JVA jeden Tag die Anstalt verlassen, mit anderen Menschen Kontakt haben und die Anstalt dann wieder betreten. Selbst wenn sie Maske tragen, so schützt dies insbesondere in schlecht gelüfteten Innenräumen wie Anstaltsfluren nicht vor einem erhöhten Ansteckungsrisiko für den Fall infizierter Angestellter. Außerdem sei betont, dass es durchaus auch gemeldete Inkubationszeiten über 14 Tage gibt. Eine 100%ige Sicherheit kann und wird es also niemals geben können, weshalb vorliegend eine Abwägung stattfinden muss zwischen Sicherheit vor Corona auf der einen und der Einschränkung der Freiheitsrechte der Gefangenen auf der anderen Seite. Ich plädiere an dieser Stelle keinesfalls für eine Abschaffung der Quarantäne (wenn auch für eine Abschaffung von Knästen, was das Problem auch lösen würde, aber ein ganz anderes Thema ist), sondern für Verhältnismäßigkeit in der Abwägung.

Ich bleibe daher bei meiner Auffassung, dass bei Inhaftierten, die in den Wochen vorher nachweisbar nicht in einem Hochrisikogebiet waren, eine Option auf Quarantäneverkürzung durch Einsatz von PCR-Tests erfolgen könnte und wegen der gravierenden Einschränkungen der faktischen Isolationshaft auch müsste.

Das Bild, das sie mit der 2-wöchigen Quarantäne zeichnen möchten, ist das einer absoluten Infektionssicherheit innerhalb der JVA. Die ist allein aus dem Grund schon nicht zu gewährleisten, dass das Personal diese betreten und verlassen muss und auch engen Kontakt zu Gefangenen, auch während der Quarantänezeit haben muss. Dieses Personal bewegt sich dann auch zwischen unterschiedlichen Gefangenen hin und her und kann so zu einer Ausbreitung des Virus beitragen. Mit ihrer Argumentation tragen sie den Infektionsschutz nur auf den Schultern der Gefangenen aus. Diese Argumentation selbst ist eine größere Gefahr für die Gesundheit der eingesperrten Personen als es eine Verkürzung der Quarantäne nach negativem Corona-Test wäre.

Dass bisher kein Corona-Test durchgeführt wurde, erschließt sich außerdem nicht. Ein symptomfreier Verlauf der Krankheit ist durchaus möglich und nicht unüblich und eine Erkrankung einer Gefangenen in Quarantäne wäre tatsächlich eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Person selber und anderer sich in der JVA aufhaltenden.

In der Ablehnung wird argumentiert, dass es nicht möglich sei zu gewährleisten, dass Personen nicht gerade aus einem sogenannten Virusvariantengebiet kommen, für die immer eine 14-tägige Quarantäne gilt. Es sei für die JVA nicht möglich zu kontrollieren ob der:die Gefangene:r sich in den letzten 14 Tagen dort aufgehalten habe.
Was zunächst durchaus etwas logisch erscheint, wird bei genauerem Hinsehen sehr absurd. Es befinden sich derzeit 11 Gebiete auf der Liste des RKI:

• Botsuana (Virusvarianten-Gebiet seit 7. Februar 2021; bereits seit 31. Januar 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits seit 22. November 2020 Risikogebiet)
• Brasilien (Virusvarianten-Gebiet seit 19. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 Risikogebiet)
• Eswatini (Virusvarianten-Gebiet seit 31. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 Risikogebiet)
• Frankreich- das Département Moselle (Virusvarianten-Gebiet seit 2. März 2021; bereits seit 9. Januar 2021 Risikogebiet)
• Indien (Virusvarianten-Gebiet seit 26. April 2021; Hochinzidenzgebiet am 25. April 2021; bereits seit 15. Juni 2020 Risikogebiet)
• Lesotho (Virusvarianten-Gebiet seit 31. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 Risikogebiet)
• Malawi (Virusvarianten-Gebiet seit 7. Februar 2021; bereits seit 31. Januar 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits seit 15. Juni 2020 Risikogebiet)
• Mosambik (Virusvarianten-Gebiet seit 7. Februar 2021; bereits seit 31. Januar 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits seit 15. Juni 2020 Risikogebiet)
• Sambia (Virusvarianten-Gebiet seit 7. Februar 2021; bereits seit 31. Januar 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits seit 15. Juni 2020 Risikogebiet)
• Simbabwe (Virusvarianten-Gebiet seit 7. Februar 2021; bereits seit 31. Januar 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits seit 15. Juni 2020 Risikogebiet)
• Südafrika (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 Risikogebiet)

(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html)

Wie Sie sicherlich feststellen, befinden sich alle, außer das Département Moselle, auf anderen Kontinenten. Es mag natürlich sein, dass eine Person, die ins Gefängnis kommt, sich vorher in z.B. in Simbabwe oder Brasilien aufgehalten habe, allerdings muss sich diese Person vor der Einreise nach Deutschland anmelden und dieses Dokument auch bei der Einreise bei sich führen. Die Anmeldung erfolgt online unter einreiseanmeldung.de und die Seite arbeitet laut eigenen Angaben mit den lokalen Behören zusammen, um die Quarantäne zu kontrollieren. Warum eine Zusammenarbeit von Seiten der JVA nicht möglich ist, erschließt sich hier nicht. Lieber wird mit einem sehr unwahrscheinlichen Fall argumentiert, um die Freiheit aller Gefangenen massiv einzuschränken. Dies entbehrt jeglicher Logik.

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