Als bei der Energiewendedemo in Berlin im Herbst 2013 zwei KletterInnen ein Banner gegen Kohlekraft an einem Mast aufhängen wollten, versuchte die Polizei es mit Gewalt zu unterbinden. Die DemonstrantInnen setzten sich schließlich durch. Die Polizei reagierte jedoch mit zahlreichen Anzeigen gegen DemonstrantInnen. Der Prozess gegen eine Kletteraktivistin fand bereits im April vor dem Amtsgericht Tiergarten statt. Gegen das Urteil haben sowohl die Angeklagte als auch Oberstaatsanwalt Von Hagen Berufung eingelegt. (Bericht Prozesstag 1, Prozesstag 2)
Am vergangenen Mittwoch wurde dagegen das Verfahren gegen einen weiteren Aktivisten am dritten Prozesstag eingestellt. Dem Aktivisten wurde vorgeworfen, zwei Polizisten beleidigt zu haben, als diese seine Personalien wegen eines angeblichen „Landfriedensbruch“ – der nie weiterverfolgt wurde, weil es ihn nie gab – überprüften. Es soll die Polizeimaßnahme als „Stasi-Methode“ quittiert haben und „Sind Sie bescheuert?“ gefragt haben.
Der Aktivist musste sich vor Gericht alleine verteidigen, nachdem das Gericht die Genehmigung einer Wahlverteidigerin bereits am ersten Verhandlungstag abgelehnt hatte. Die Verhandlung begann mit einer Rüge zur Verletzung der Gerichtsöffentlichkeit: beim vorigen Prozesstag wurde ein Zuschauer am Besuch der Verhandlung gehindert und bei den Eingangskontrollen zurück gewiesen, weil er barfuß lief. Richterin Bugge wies die Verantwortung von sich und verkündete, es gehe nicht um Diskriminierung, die Öffentlichkeit der Verhandlung sei gewahrt gewesen, weil 6 ZuschauerInnen den Prozess besucht hätten. Im übrigen können sich der Angeklagte und der Zuschauer an den Amtsgerichtspräsidenten, der das Hausrecht innehabe, wenden.
Der erste Polizeizeuge, PM Voigt, wurde in den Saal gerufen. Der Beamte hat im Zuge der Demonstration mindestens 3 AktivistInnen wegen Beleidigung, Widerstand und Körperverletzung angezeigt. Auf die Frage hin, weshalb er Anzeige erstattet habe und seinen Bericht erst 2 Monate nach der „Tat“ geschrieben habe, antwortete er, er sei von seinem Vorgesetzten darum gebeten worden, einen Bericht zu schreiben. Im Übrigen konnte oder wollte er sich an kaum was erinnern. Er hatte seinen Bericht zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung zwar gelesen, dieser sei aber sehr knapp verfasst gewesen. Selbst an der Rechtsgrundlage für den Einsatz wollte er sich nicht erinnern – möglicherweise weil es schlicht keine gab. Er erinnerte sich nur daran, er habe sich bei der Äußerung des Angeklagten „sehr unwohl“ und persönlich beleidigt gefühlt.
Der Amtsanwalt (Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft), der den Fall von sich Schwimmen sah und an der Anklage seiner Behörde langsam zweifelte, nutzte nach der Zeugenvernehmung die Gunst einer Prozesspause um dem Angeklagten eine Einstellung des Verfahrens auf Staatskosten nach § 153 II StPO anzubieten. Der Verlauf der Hauptverhandlung habe ihm zu diesem Schritt bewegt, er habe vor der Hauptverhandlung die Akte nicht gekannt. Der Angeklagte ließ sich sodann bei der Fortsetzung der Verhandlung auf die Einstellung ein.
Obwohl sie umgehend nach Bekanntgabe der Einstellung die Sitzung schloss, konnte es sich Richterin Bugge nicht verkneifen, den Angeklagten oberlehrerhaft zu belehren und ihm die Schuld für das absurde Verfahren zu geben: „Sie haben selbst verursacht, dass Sie hier zum dritten Mal sitzen müssen“
Der Angeklagte sei schuld daran, dass das Verfahren so lange gedauert habe. Er hätte am ersten Tag ein Geständnis ablegen können, Zeugen wären anschließend vernommen und das Verfahren sicherlich dann schon am ersten Tag eingestellt worden. Stattdessen habe der Angeklagte die Richterin mit Anträgen überhäuft.
Der Angeklagte erwiderte prompt, er habe lediglich seine Rechte als Angeklagter verteidigt, die Verhandlung hätte sicherlich einen anderen Lauf genommen, wenn die Vorsitzende seinem Antrag auf Genehmigung einer Wahlverteidigerin entsprochen hätte.
Es hätte außerdem nie zu diesem Prozess kommen dürfen, die Richterin hätte bei der dünnen Aktenlage niemals den Strafbefehl unterschreiben dürfen, ohne die Rechtmäßigkeit der Handlung der Polizei vorher zu hinterfragen. Man habe sich friedlich versammelt, die Polizei sei mit absoluter Gewalt und Willkür gegen die DemonstrantInnen vorgegangen. Der Amtsrichter habe im Verfahren gegen die Kletterin im April schon festgestellt, dass die Polizei ohne Rechtsgrundlage und rechtswidrig gegen die DemonstrantInnen vorgegangen sei. Klettern gehöre selbstverständlich zu einer Demonstration.
Richterin Bugge wurde bei dieser Argumentation ungehalten und empfand die selbstbewusste Erwiderung des Angeklagten offensichtlich als Justizbeleidigung.
Sie wendete sich an die im Publikum anwesende Kletteraktivistin und machte sie nun für alles Verantwortlich. Sie habe mit ihrer Kletteraktion den Polizeieinsatz verursacht und dabei Widerstand geleistet, Beamten verletzt und beleidigt: „Das Urteil gegen Frau L. ist nicht rechtskräftig. Wir werden sehen wie das Landgericht es sieht. Wenn die Frau L. ohne um Erlaubnis zu fragen klettert und sich dann gegen die eingesetzten Polizeibeamten zur Wehr setzt …“ Ihrer Meinung nach gehöre es sich nicht, auf Masten zu klettern. Klettern passt nicht in ihrem konservativen Weltbild und ist ein krimineller Akt. Also ermächtigt sich ein Organ des Judikatives in das Legislativ einzugreifen und plädiert für die Bestrafung von DemonstrantInnen mit Gesetzen, die es gar nicht gibt. Oder gibt es im Strafgesetzbuch ein Lex „Klettern“ à la „ du sollst dich horizontal bewegen“? Müssen Demonstrationen nun in Kubikmeter angemeldet werden? Richterin Bugge hat ein seltsames rechtliches Verständnis von der Reichweite von Art. 8 und 5 Grundgesetz.
„Muss ich nun auch um Erlaubnis bieten, bevor ich Luft einatme? Dies wird auch in keinem Gesetz explizit erlaubt!“ fragte die angesprochene Aktivistin.
Ihr wurde postwendend mit Ordnungsgeld gedroht und sie wurde aus dem Saal verwiesen – obwohl die Verhandlung schon wenige Minuten vorher geschlossen worden war. Es gibt also ein weiteres ungeschriebenes Richterin-Bugge-Gesetz: „Es ist selbst außerhalb einer Gerichtsverhandlung untersagt, einer Richterin zu widersprechen“.
Bitte merken: Klettern ist derart gefährlich, dass es RichterInnen ausrasten lässt. Ganz kriminell ist es, Banner in luftiger Höhe aufzuhängen… Auch wenn kein Gesetz dies untersagt.
Der Berufungstermin im Prozess gegen die Kletteraktivistin wird auf der Berlin-Seite sobald bekannt veröffentlicht.