Im Zweifel gegen den Angeklagten – fragwürdiges Urteil nach Kletteraktion gegen Urantransport

„ Sie hätten einen besseren Richter verdient“– Polizeizeuge nach der Urteilsverkündung

Kletteraktion

Kletteraktion gegen uranzug November 2014

Das Amtsgericht Hamburg Harburg verhandelte am vergangenen Montag gegen einen Atomkraftgegner. Hintergrund war eine Protestaktion von rund einem Dutzend ROBIN WOOD-AktivistInnen bei der Ausfahrt eines Uranzuges am 10. November 2014. Der Zug hatte Uranerzkonzentrat geladen, das per Schiff aus Russland gekommen war und am Süd-West-Terminal der Umschlagfirma C. Steinweg im Hamburger Hafen gelöscht wurde. Die AtomkraftgegnerInnen protestierten mit Transparenten auf der Schiene sowie in Kletterseilen, die über der Bahnanlage gespannt waren.

Der Uranzug setzte seine Fahrt erst nach über sieben Stunden fort, nachdem die letzten DemonstrantInnen durch die Polizei geräumt worden waren. Die AktivistInnen wollten darauf aufmerksam machen, dass trotz verkündetem Atomausstiegs  im Hamburger Hafen Woche für Woche Atomtransporte durchgeführt werden. Das Gericht verurteilte nun einen der beiden Aktivisten, die am jenem Abend in den Seilen demonstrieren zu 50 Tagessätze à 5 Euro wegen Nötigung.

„Hamburg scheint eine Sonderechtszone zu sein“, kommentierte eine Zuschauerin das fragwürdige Urteil von Richter Hofschroer im Hinblick auf den Verlauf der Beweisaufnahme und die  Rechtsprechung zu gleich gelagerten Aktionen andernorts. So wurden ROBIN WOOD-AktivistInnen, die 2006 in gleicher Art und Weise gegen einen Castortransport demonstrierten, vom Amtsgericht Hannover freigesprochen. Weitere Verfahren endeten ebenfalls mit einem Freispruch oder wurden eingestellt, weil die Tat keine Straftat darstellte (1). Die Staatsanwaltschaft Hamburg hielt trotz dieser Rechtslage an ihren Vorwurf fest und der Amtsrichter sprach ein Urteil, auf das er sich offensichtlich bereits vor der Hauptverhandlung festgelegt hatte.

Das Gericht hatte bereits vor der Hauptverhandlung kein großes Interesse an einer richtigen Sachaufklärung gezeigt. Richter Hofschroer war auf die Unvollständigkeit der Akte hingewiesen worden, forderte die fehlenden Aktenteile bei der Ermittlungsbehörde aber nicht an. Dies führte dazu, dass ein Polizeizeug, noch in der laufenden Hauptverhandlung auf Aufforderung des Gerichtes Berichte einreichte. Ein Antrag auf Aussetzung, um auf die neuen Informationen zu reagieren, wurde abgelehnt.

Die Beweisaufnahme ergab, dass die Kletteraktion kein festes Hindernis für den Zug darstellte. Es wurde festgestellt, dass die Seile in mindestens 5 Meter Höhe angebracht worden waren und dass die Lok, die weniger als 4,50 Meter hoch ist, unten durch gepasst hätte. Für eine Verurteilung wegen Nötigung brauchte Richter  Hofschroer aber ein Hindernis. Ohne Hindernis kann man schwer von „Gewaltanwendung“ im rechtlichen Sinne sprechen. Die Devise „im Zweifel für den Angeklagten“ wurde zu diesem Zweck in einem „Im Zweifel gegen den Angeklagten“ umgeḱehrt. Der Richter begründete sein Urteil mit der Aussage des Rangierbegleiters, der die Vermutung aufstellte, die Lok hätte nicht unten durch gepasst. Besagter Rangierbegleiter war nicht in der Lage Angaben über die Höhe der Lok zu machen. Diese Vermutung wog schließlich schwerer als die tatsächlichen Feststellungen. Mit der Verwerflichkeit der Handlung, die für eine Verurteilung wegen Nötigung eigentlich Voraussetzung ist, beschäftigte sich der Richter gar nicht.

Das letzte Wort wurde in dieser Sache nicht gesprochen. Die Verteidigung legt Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Der Prozess gegen die zweite Kletteraktivistin steht auch noch – vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts – an.

Zudem findet am Fr, den 11. Dezember 2015 eine Verhandlung gegen einen weiteren Aktivisten statt. Hintergrund ist die Inspektion von Urancontainern am Süd-West-Terminal im Sommer 2014. Die Betroffenen freuen sich über solidarische Unterstützung in Form von einem Besuch der Gerichtsverhandlung, der Beteiligung an einer Telefon-Aktion gegen die Firma C. Steinweg oder weiterer Aktionen.

(1) Einstellung nach § 170 II StPO oder Freispruch auch bei folgenden Aktionen:

2012 Münsterland Kinderhaus, 8 stündiger Uranzugstopp

2012 Münsterland Sommercamp, über 8 stündiger Uranzugstopp

2011, Kletteraktion beim Lubmin-Castor in Halle (Keine Einstellung sondern Freispruch)

2010 Tatort Fuldatalbrücke (Castor 2010)

2007, Dem Probecastor auf ’s Dach geklettert

2008 und 2009, Urteile aufgehoben – Dreifacher Erfolg vorm OLG.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, neuigkeiten veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

  • Anti-Atom-Internetseiten

  • Internetseiten zu Repression