Knast-Nachlese II: Schön dass ich hätte duschen dürfen müssen

Fast ein Jahr nach meinem Knastaufenthalt habe ich die vermutlich letzte Gerichtsentscheidung dazu bekommen: Mich nicht zweimal die Woche duschen zu lassen war rechtswidrig. Hier will ich nochmal für alle, die mich auf dem ein oder anderen Weg unterstützt haben, veröffentlichen was aus meinen Klagen gegen die Knäste in Schleswig und Lübeck geworden ist.

Verteidigungsbesuche

Die erste Klage richtete sich gegen die Weigerung der Anstalten in Schleswig und Lübeck meine Verteidigis zum Besuch durchzulassen. Das Justizvollzugsgesetz regelt, dass Verteidigis jederzeit ein Besuch ermöglicht werden muss. Zuerst hatte das Landgericht Lübeck (Aktenzeichen 5 StVK_StVollzG 13/21) und dann auch das Landgericht Kiel (Aktenzeichen 44 StVK_StVollzG 71/21) entschieden, dass die Verweigerung der Besuche rechtswidrig waren. Auch das Gericht in Kiel versteht die ausdrückliche Erwähnung von „Verteidigern“ neben „Rechtsanwälten“ im Gesetz so, dass auch Verteidigis, die keine Anwältis sind, ein entsprechendes uneingeschränktes Besuchsrecht habe.

Corona-Vorschriften und Quarantäneregelung

Geklagt hatte ich außerdem dagegen, dass ich die geltenden Corona-Vorschriften nicht ausgehändigt bekam und auf eine Verkürzung der Quarantänefrist mit entsprechenden Tests, wie damals außerhalb des Knastes längst üblich. Beiden Klagen wies das Landgericht Kiel sie als unzulässig zurück, traf also keine inhaltliche Entscheidung, sondern lehnte sie aus formalen Gründen ab.

Bei der Verkürzung der Quarantänezeit hätte ich laut Gericht nur beantragen dürfen, dass die Anstalt erneut über die Quarantäne entscheidet unter Berücksichtigung meiner Rechtsauffassung – weil der Knast einen Ermessensspielraum hat, der nur teilweise gerichtlich überprüft werden darf. (So wirr ist Jura und so eingeschränkt sind Rechte auf Gerichtsentscheidungen.) Mittlerweile haben sich dann aber auch tatsächlich die Bedingungen in den Knästen geändert: Zum Zeitpunkt der Stellungnahme im September gab es laut Knast in Schleswig bei vollständiger Impfung einen sofortigen PCR-Test und ansonsten nach fünf Tagen. Bei mir wurde lediglich nach 14 Tagen ein Schnelltest durchgeführt. Die Länge der Quarantänezeit anzugreifen war mir vor allem wichtig für alle davon Betroffenen, denn Isolationshaft stellt eine besondere Belastung dar.

Ich habe laut Entscheidung des Landgericht in Kiel auch kein Anrecht, überprüfen zu lassen, ob mir die mich betreffenden Bestimmungen hätten ausgehändigt werden müssen (fern von der Theorie dass im Rechtsstaat jede Person die Möglichkeit haben sollte, die für sie geltenden Regelungen einzusehen). Das Gericht sieht die Verweigerung der Aushändigung von Erlassen/Verordnungen als durch die Haftentlassung erledigt und einen Eingriff in meine Grundrechte kann es auch nicht feststellen. Eine „konkrete Wiederholungsgefahr“ sieht es auch nicht. Ich hatte zur Begründung der Wiederholungsgefahr auf noch offene Ordnungsgelder und damit Ordnungshaft sowie auf ein laufendes Strafverfahren verwiesen. Das Landgericht Kiel wurde dann kreativ um zu begründen, warum es keine Wiederholungsgefahr gibt:

„Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsstellerin die Ordnungsgelder doch noch bezahlt, so dass die ersatzweise Verbüßung von Ordnungshaft ohnehin entfallen könnte. Sie führ in ihrem Schriftsatz vom 07.06.2021 insofern lediglich aus, dass sie aktuell eine Bezahlung nicht beabsichtige. Ihr Vortrag lässt zudem nicht erkennen, dass gegen sie bereits ersatzweise Ordnungshaft angeordnet worden wäre und diese Entscheidung unanfechtbar ist. Damit ist in zeitlicher Hinsicht überhaupt nicht absehbar, wann es denn zu einer Inhaftierung kommen könnte und damit auch nicht, ob eine Unterbringung in der Quarantäneeinrichtung der Antragsgegnerin noch notwendig ist. Soweit die Antragsstellerin auf ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht … gegen sie verweist, ist auch hier ein Zeitpunkt der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe nicht erkennbar. Vielmehr bleibt eine Rechtskraft der Entscheidung abzuwarten. U.U. endet das Verfahren mit einem Freispruch.“

Duschen

Mehr hin und her gab es beim mich nicht duschen lassen, das was Menschen, denen davon berichtet wurde, oft am meisten aufgeregt hatte. Für mich war es manchmal absurd, mich vor Gericht um so was zu streiten. Die schriftlichen Stellungnahmen des Knastes verfolgten die Strategie zu behaupten, ich hätte mir die Verweigerung des Duschens eingebildet (es passiert ja auch so viel im Knast, dass mensch bei 23 Stunden in der Zelle nen Angebot zum Duschen nicht mitbekommen könnte). Bereits in der ersten Stellungnahme hieß es: „Entgegen der Angabe der Antragsstellerin ist in der Quarantäneabteilung das Einzelduschen in desinfizierten und anschließend ausgiebig gelüfteten Duschräumen möglich.“ und „Sollte das Duschen in der Quarantäneabteilung nicht gestattet sein, dürften dem Gericht in dieser Sache mehrere Entscheidungen vorliegen. Das Einzelduschen wurde den Inhaftierten bisher auf Wunsch auch mind. zweimal die Woche ermöglicht.“

Entgegen meiner sonstigen Art, Klagen vor allem formal zu begründen, schrieb ich dazu eine ausführliche Stellungnahme, beginnend mit:

„Beim Lesen der Stellungnahme der JA [Jugendanstalt Schleswig] war ich einigermaßen fassungslos. Nicht genug, dass mir so etwas simples wie Körperhygiene durch Duschen verweigert wurde, jetzt wird auch noch behauptet, das wäre nie passiert. Weil nicht sein kann, was nicht sein darf. Ich habe keine Ahnung ob Frau Bizer wusste, dass mir das Duschen verweigert wurde oder nicht, aber es ist auch bedeutungslos für den Fakt, dass es das wurde. Diese rechtswidrige Maßnahme nicht mal anzuerkennen, macht es noch schlimmer.“

Ich begründete ausführlich, dass mir 12 Tage lang das Duschen verwehrt wurde, dass das auch bei allen anderen Gefangenen, die zu der Zeit da waren, dass sie immer nur den Tag vor der Verlegung duschen durften. Dass es vielleicht nur keine weiteren Anträge deshalb gäbe, weil es unmöglich sei, die in den 14 Tagen Quarantäne auch vor Gericht durchzubekommen.

In der Stellungnahme des Knasts wurde mir vorgeworfen, dass ich beim Gespräch mit Frau Bizer (zuständig in der Anstaltsleitung) nicht nach dem Duschen gefragt hätte. Das war das Gespräch, in welchem mir erläutert wurde, dass mein Verteidigi vom Knast nicht anerkannt wurde – ein Gespräch von dem ich natürlich exakt in dem Moment erfuhr, als ich dazu geholt wurde (nicht ungewöhnlich, aber eben auch keine Chance auf Vorbereitung). Ich schrieb dazu:

„Da außerdem Frau Bizer auch alle meine bisherigen Anträge abgelehnt hatte und ich mitbekommen hatte, dass das Duschen allen verweigert wurde, hätte ich auch im Nachhinein da keine Erfolgsaussichten gesehen. Warum sollte eine persönliche Anfrage meinerseits allgemein geltende Regeln ändern? Denn als Quarantäne-Regel kam das Duschverbot bei mir an. … Was Frau Bizer nahelegt, ist dass ich täglich hätte darum betteln müssen, duschen zu dürfen. Das kann aber doch kein angemessener Umgang mit Gefangenen sein. Ich jedenfalls hätte es nicht ertragen, mir täglich von denen, die über ihre Körperhygiene selbst entscheiden dürfen, anzuhören, dass ich nicht duschen darf. … Darüber hinaus wäre es auch … ein bisschen absurd, dass Gefangene sich explizit wünschen und danach fragen müssen, duschen zu dürfen, damit ihnen das gewährt wird und nicht von sich aus von Bediensteten mitgeteilt wird, wie die Regelungen zum Duschen sind.“

Das Gericht fragte dann nochmal beim Knast nach, ob ich tatsächlich mündlich nachgefragt hätte zu duschen, ob die Antwort tatsächlich war, dass dies in Quarantäne nicht möglich sei und wie der Ablauf der Bearbeitung meines Antrags genau war. Ich hatte den Eindruck, hier würde der Knast zum Lügen aufgefordert. Was er natürlich auch tat, es folgte eine Stellungnahme, in der behauptet wurde, mir wären Duschmöglichkeiten angeboten worden und ich hätte geduscht und außerdem ein „Informationsblatt für Zugänge“ bekommen (von dem ich mit dem Schreiben das erste Mal erfuhr). Ein Ausschnitt:

„Unter Berücksichtigung, dass Inhaftierte während der Quarantäne nicht zur Arbeit verpflichtet sind, keine körperlichen Anstrengungen unternehmen müssen und alle Beteiligten sich pandemiebedingt in einer äußerst prekären Situation befinden, kann diese Waschmöglichkeit mit Warmwasser für die (damalige) Dauer von 14 Tagen durchaus als eine ausreichende Alternative zum Duschen und ausreichende Körperhygiene betrachtet werden. Das Duschen in der Gemeinschaftsdusche erfolgt in Form des Einzelduschens nach einer vorherigen Sprühdesinfektion i.d.R. durch eine Fachfirma die nach jedem einzelnen Duschvorgang zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen zu erfolgen hat und bis zu eine Stunde inkl. Einwirkzeit und Durchlüften in Anspruch nehmen kann. Alle Mitarbeiter_Innen dieser Abteilung sind bestrebt, so vielen Inhaftierten wie möglich, das Duschen zu ermöglichen. Die meisten Bediensteten der Quarantäneabteilung können sich zwar an die Antragsstellerin erinnern, doch niemand kann mit der nötigen Sicherheit bestätigen, dass die Antragsstellerin zum Haftantritt oder in den unmittelbar darauffolgenden Tagen geduscht hat. Aus mehreren Stellungnahmen geht jedoch hervor, dass allen Gefangenen jeweils am Wochenende sowie an den Desinfektionstagen Duschmöglichkeiten gewährt wurden – auch der Antragsstellerin.“

Spannend ist auch woran die einzelnen der fürs Einsperren Angestellten (ich benutze am liebsten die Bezeichnungen Schluse oder Wachtel) sich erinnern, hier einige Auszüge:

  • „Ich bin mir ziemlich sicher, am Freitag, 30.04.2021 mit einem Satz frischer Wäsche, Handtücher und Duschgel zwischen Lebendkontrolle/Frühstückausgabe und Freistunden die Haftraumtür bei der Gef. geöffnet und ihr das Duschen ermöglicht zu haben.“
  • „… am 30.04.21 und am 01.05.21 habe ich den TD vertreten. Mindestens an einem der beiden Tage habe ich die Gef. duschen lassen.“
  • „Aber ich weiß auch, das wir trotz des Arbeitsaufwandes am Wochenende, alle Frauen und Jugendliche haben duschen lassen.“
  • „Frauen haben wir immer ermöglicht duschen zu gehen, weil sie größere hygienische Ansprüche haben.“

Ich weiß, dass all dies nicht passiert ist, ich hätte ein Angebot zu Duschen mitbekommen und selbstverständlich wahrgenommen (wie jede Möglichkeit mal was anders zu tun). Ob hier die Schlusen bewusst lügen, um vor Gericht und ihren Chefis besser dazustehen oder ob sie sich im Nachhinein ihre Erinnerung so zurecht gebastelt haben weiß ich nicht, aber es ist bezeichnend für die Zustände im Knast. Da hätten sie sich auch das phrasenhafte Bedauern und faseln von „Kommunikationsdefiziten“ oder „Missverständnissen“ sparen können.

Nach all dem fragte ich das Gericht, warum ich mir sowas ausdenken sollte und beantragte eine mündliche Hauptverhandlung, um wenigstens die Möglichkeit zu haben, die Wachteln auch selbst oder durch meine Verteidigis zu befragen.

Das Landgericht Kiel entschied dann schließlich (Beschluss vom 11.4.2022, 44 StVK_StVollzG 74/21), dass die Nichtermöglichung des zweimaligen Duschens pro Woche rechtswidrig war, bezieht sich auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 10.11.2015, nach welchem das Duschen auch für Gefangene ohne körperliche Tätigkeit zweimal die Woche ermöglicht werden muss. Der Richter stellt im Wesentlichen fest, dass es „nicht ausreichend feststellbar“ ist, dass ich hätte Duschen dürfen und außerdem auch nach den Angaben des Knastes höchstens zweimal in 14 Tagen, „was den Vorgaben nicht genügt“. Missverständnisse hätten laut Gericht vermieden werden können, wenn die Wachteln mir das Duschen befohlen hätten (was sie dürfen weil sie die Einhaltung der Hygiene überwachen sollen). Vielleicht hat das Gericht mir auch einfach geglaubt, dass ich mir sowas nicht ausdenken könnte.

Aus den Stellungnahmen wird noch etwas anderes deutlich. So schreiben Schlusen „Fr. … war sehr schwierig, das sie sehr zeitaufwendig war.“ oder „Die Gef. selbst hat uns u.a. durch Besuche ihres Rechtsvertreters im Speiseraum WG 2 auf der Quarantäneabteilung … einen immensen Zeitaufwand gekostet. Ich sah es als erforderlich an, diese Besuche optisch durch die geschlossene Bürotür zu beaufsichtigen, um die Sicherheit und Ordnung der Anstalt als auch die Einhaltung der Hygienemaßnahmen zu gewährleisten.“ Ein einziger Besuch durch mein Verteidigi, einige wenige Anträge zur Wahrung meiner Rechte sind also schon so ungewöhnlich, dass sie als „zeitaufwändig“ und Störung des Ablaufs wahrgenommen werden. Das zu lesen ist für mich zweischneidig. Auf der einen Seite heißt es, dass Gefangene so wenig von ihren Rechten wahrnehmen oder zugestanden bekommen und wie gewohnt Justizwachteln sind, einfach alles mit ihnen machen zu können und wie wenig davon an die Öffentlichkeit kommt. Auf der anderen Seite bin ich dankbar, danke an alle, die sich beim Knast beschwert haben, danke für eure Unterstützung. Denn mich hat es sehr gefreut zu lesen, dass ich (oder vielleicht auch mehr ihr) schwierig und zeitaufwändig waren.

All das heißt aber auch, dass es unsere Aufgabe ist zu schauen, was in Knästen und anderen einsperrenden Institutionen passiert, drauf schauen statt wegschauen. Denn nur wenige können sich leisten sich zu wehren. Obwohl ich die Hälfte der Klagen gewonnen habe, soll ich für die beiden verlorenen insgesamt etwa 150 Euro zahlen. Ich habe das Glück von Solidarstrukturen, die mir ermöglichen das zu zahlen (oder mir helfen mich zu organisieren dass ich das nicht zahlen muss), aber viele Gefangene haben genau das nicht. Die meisten einsitzenden Menschen hatten einfach nur mehr als das durchschnittliche Pech auf dieser Welt. Das hat System, denn natürlich ist es leichter zu herrschen, wenn niemand nachfragt und sich niemand wehrt.

Freiheit für alle!

Ibi

Für alle, die sie nutzen wollen, hier noch die drei erfolgreichen Beschlüsse:

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1 Antwort zu Knast-Nachlese II: Schön dass ich hätte duschen dürfen müssen

  1. Haeftlingshilfe Münster sagt:

    Hallo zusammen, heute habe ich die Knast-Nachlese II gesehen. Ist es möglich mir auch einen link zur Knastnachlese I zu schicken? Viele Grüße Scvabo

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