Im J
ahr 2014 wurde im Hamburger Güterbahnhof ein Urantransport blockiert. Eine Person, welche eine Angekettete gefüttert haben soll, wurde jetzt durch Verwerfen der Revision vom Hanseatischen Oberlandesgericht rechtskräftig verurteilt wegen Mittäterschaft bei Nötigung und Störung öffentlicher Betriebe. Die Angeklagte greift das jetzt mit Verfassungsbeschwerde an, was aber nichts daran ändert, dass die Strafe erst mal rechtskräftig ist und außerdem die Chancen von Verfassungsbeschwerden marginal sind.
Bei der Begründung der Ablehnung der Revision wird das Gericht durchaus kreaktiv: Bei Störung öffentlicher Betriebe werden die bestraft, welche den „öffentlichen Verkehr“ stören. Einen Beweisantrag der Verteidigung, dass auf den Gleisen kein öffentlicher Verkehr stattfinde, hatte das Landgericht jedoch als ohne Bedeutung für eine Verurteilung abgelehnt. Das Revisionsgericht ist jetzt der Meinung, das war völlig in Ordnung, denn die hätte in dem Beweisantrag eine andere Definition von öffentlichem Verkehr gemeint als die im Gesetz. In der Verfassungsbeschwerde kommentiert die Angeklagte das: „Das liest sich wie „im Zweifel gegen die Angeklagte“. Denn natürlich meinte die Verteidigung hier den Begriff des öffentlichen Verkehrs, um den es in der Verhandlung auch ging. Zu unterstellen, hier wäre etwas anderes gemeint, ist schlichtweg willkürlich und auch offensichtlich vollkommen absurd und realitätsfern.“ Weiterlesen








